Riesterrente
Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in der BRD. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetztes geregelt.
"Riester-Verträge" werden von vielen Konzernen angeboten. Unter dem Motto "riestern kann jeder", ist ergebniswertend festzuhalten, dass die staatlichen Zulagen (ab 2008 auch erhöhte Kinderzulage – 300,-- €) allen Anbietern identisch sind. Je nach Familienstand, individueller Situaion ergeben sich durch die staatlichen Zulagen „Förderquoten“ von bis ca. 90 %.
Wie bei allen Produkten bestehen jedoch extreme Leistungsunterschiede. So bekommen Sie z.b. bei gleichen Voraussetzungen bei einem leistungsstarken Anbeiter rund 400,-- € monatliche Rente, bei einem schwachen Anbieter indes nur 200 € monatliche Rente!
Für Sie bedeutet dies im Klartext: Verschenken Sie kein Geld! Nutzen Sie unsere Kompetenzen zur konkreten Ausgestaltung des von Ihnen benötigten Bedarfes, der sich für Sie individuell ergebenden Auswirkung, letztlich der Findung des passenenden Angebotes!
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Kurz-Informationen rund um Riester:
Seit 2002 fördert der Staat private Vorsorge durch die sog. Riesterförderung. Es wird unterschieden nach dem sog. zulagenberechtigen, mittelbar zulagenberechtigten und nicht berechtigten Personenkreisen wie folgt:
Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in §10 a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese sind unmittelbar zulagenberechtigt:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- rentenversicherungspflichtige Selbständige
- über die Künstersozialkasse versicherte Künstler
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
- Bezieher von Krankengeld
- Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Wehr- und Ersatzdienstleistende
- geringfügig Beschäftige bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers (derzeit pauschal: 15%) vom Arbeitnehmer um 4,9% auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag (19,9%) aufgestockt wird
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
- Amtsträger
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
- Kindererziehende, wenn sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis:
- nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständigen Versorugung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten - sog. verkammerte Berufe)
- geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken
- Altersrentner
- Bezieher einer Rente wegen teilweiser verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis Diese können unter Umständen einen beitragsfreien abgeleiteten Riestervertrag führen:
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den unmittelbar zulageberechtigten Personen gehören (geregelt in § 79 Satz 2 EStG)
Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Eine unmittelbare Zulageberechtigung hat gegenüber der mittelbaren Zulagenberechtigung stets Vorrang. Zulagen und Voraussetzungen: Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:
Jahr | jährliche Grundzulage pro Person | jährliche Kinderzulage pro Kind |
---|---|---|
2002/ 2003 | 38 Euro | 46 Euro |
2004/ 2005 | 76 Euro | 92 Euro |
2006/ 2007 | 114 Euro | 138 Euro |
ab 2008 | 154 Euro | 185 Euro für Kinder, geboren vor dem 01.01.2008 300 Euro für nach dem 01.01.2008 geborene Kinder |
Bei Ehepaaren muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (s. § 79 ESTG). Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind. Voraussetzung ist, das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde. Die Kinderzulage beträgt für bis zum 01.01.2008 geborene Kinder 185 Euro, für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder 300 €. Die Kinderzulage wird dem dem Kindergeldempfänger gewährt. Bei verheirateten i.d.R. der Mutter, auf gesonderten Antrag dem Antrag (s. ESTG § 85). Voraussetzung zur Erlangung der vollen Zulage ist, das der sog. Mindesteigenbeitrag (Prozentsatz aus dem rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, vermindert um die ungekürzte Zulage im laufenden Kalenderjahr, mindestens jedoch der sog. Sockelbeitrag, in einen Riestersparvertrag eingezahlt wird.
erforderlicher Mindestbeitrag | höchstens jedoch pro Jahr | |
---|---|---|
2002/03 | 1 % | 525 Euro |
ab 2004 | 2 % | 1050 Euro |
ab 2006 | 3 % | 1575 Euro |
ab 2008 | 4 % | 2100 Euro |
Sockelbetrag pro Arbeitnehmer | ohne Kind | ein Kind | zwei Kinder |
---|---|---|---|
2002 bis 2004 | 45 Euro pro Jahr | 38 Euro pro Jahr | 30 Euro pro Jahr |
seit 2005 | 60 Euro pro Jahr |
Bei geringerer Sparleistungen als die Mindestbeiträge werden die Zulagen anteilig gekürzt. Ist bei Ehegatten nur einer unmittelbar förderfähig, muss lediglich dieser Eigenbeiträge entrichten. Erhält dieser die vollen oder ggf. gekürzten Zulagen, erhält auch der andere, nur mittelbar förderfähige Ehepartner gleichermaßen die volle oder um den gleichen Prozentsatz gekürzte Zulage. (s. ESTG).
Wichtig (Bedingungen und Einschränkungen):
Der Riestervertrag des Anbieters muss zertifiziert sein. Lediglich zertifizierte Angebote sind Zulagenberechtigt!
Einschränkungen:
- Die spätere Auszahlung muss als Leibrente gewährt werden. Eine Kapitalisierung bis zu 30 % als Teilauszahlung ist bei Rentenbeginn möglich.
- etwaig gewährte Teilauszahlungen als auch laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
- Bei BAV-Riesterverträgen sind die Auszahlungen ergänzend auch Kranken- u. Pflegeversicherungspflichtig, sofern der Leistungsempfänger gesetzlich krankenversichert ist. Die betrifft auch Angestellte im öffentlichen Dienst.
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden.
- Bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn müssen Zulagen und Steuervergünstigungen ebenfalls zurück gezahlt werden. Eine Übertragung ist lediglich bei Ehegatten möglich!
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt !
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