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Lexikon: Immobilien

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Glossare

Begriff Definition
Rechtliche Grundlagen in Kurzform

Sofern der Erbbauvertrag ausschließlich die Nutzung bzw. Errichtung von Wohneigentum beinhaltet, darf der vereinbarte Erbbauzins nur alle drei Jahre, im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, angepasst werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Erbbauzins bei fallenden, allgemeinen Lebenserhaltungskosten sogar sinken kann.
Ein Erbbauvertrag ist unkündbar. Die unter Erbbaurecht erworbene Immobilie kann jedoch wie jedes herkömmliche Wohn-/Hauseigentum veräußert oder beliehen werden. Grundsätzlich vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht, worin festgehalten wird, in welchen
Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Vertrages an den Erbbauberechtigten zu entrichten ist. Entschädigungszahlungen werden in der Regel abgewendet, indem der Erbpachtvertrag verlängert wird.
Das Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches" Recht d.h., Wohn-/Hauseigentum auf einem unter Anwendung des Erbbaurechts gepachtetes Grundstückes kann vom Erbbauberechtigten ebenso beliehen, vererbt oder veräußert werden, wie jede andere Immobilie.

1,79 Monats-Nettomieten

inkl. MWSt bei Anmietung einer privatgenutzten Wohnimmobilie (Haus, Wohnung)

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

10. Die Kosten der Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

11. Die Kosten der Beleuchtung

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4, Buchstabe a berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für einen nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage; oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten

Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
"Sonstige Betriebskosten" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss er genau sagen, um welche Kosten es sich handelt. Tut er dies nicht, ist die Vereinbarung "der Mieter zahlt sonstige Betriebskosten" unwirksam. Abgerechnet werden könnten unter dieser Position z. B. Kosten für eine Sauna oder Schwimmbad.
Alle im § 27 der II. Berechnungsverordnung definierten Betriebskosten dürfen vom Vermieter auf den Mieter in Form einer Nebenkostenvorauszahlung umgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Der Vermieter darf also keinen pauschalen Betrag für einen Hausmeister ansetzen, wenn er keinen beschäftigt hat.
Soll nach dem Mietvertrag der Mieter die Betriebskosten zahlen, so ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn klar bestimmt ist, welche Betriebskosten im einzelnen vom Mieter zu tragen sind. Es ist jedoch ausreichend, dass die Klausel "Für Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von EURO xxx,- zu leisten", in den Mietvertrag zu setzen, um alle aufgeführten Nebenkosten in die Abrechnung miteinbeziehen zu können.

2,38 Monats-Nettomieten

inkl. MWSt bei Anmietung einer gewerblich genutzten Immobilie (Büro, Laden, Werkstatt...)

2. Die Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Kosten Ihrer Verwendung, einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3,57 % vom notariellen Kaufpreis

bei Ankauf einer Immobilie, egal ob wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt

3. Die Kosten der Entwässerung

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe