Lexikon: Assekuranz
Als ergänzenden Service haben wir für Sie Lexikas aus unseren verschiedenen Tätigkeitsbereichen erstellt.
Hinweis:
Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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AWB-Funktion |
Eine AWB-Funktion ist ein fachlicher Dienst, den ein Anwendungsbaustein für den Aufrufer zur Verfügung stellt.
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Leibrente | Die gebräuchlichste Form der privaten Rentenversicherung ist die Leibrente. Sie wird bis zum Lebensende des Versicherten bezahlt. Es ist möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen. Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden. |
Zahlungsschwierigkeiten | Eine Kündigung der Lebensversicherung bei Zahlungsschwierigkeiten ist die schlechteste Lösung. Man verliert nicht nur den Versicherungsschutz, sondern man muss auch finanzielle Verluste in Kauf nehmen. Die Lebensversicherungsunternehmen bieten ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten, um den Versicherungsschutz zu erhalten: Stundung der Beiträge, vorübergehende Beleihung oder Verpfändung des Lebensversicherungsvertrages zur Beitragsentrichtung, Verrechnung der Überschussanteile mit den Beiträgen, Ermäßigung der Beiträge durch Verlängerung der Versicherungsdauer oder Herabsetzung der Versicherungssumme oder völlige Beitragsfreistellung, wodurch der Versicherungsschutz in der Regel jedoch stark gemindert wird. Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für von der Versicherungspflicht befreite Angestellte einen Teil der Beiträge zur Lebensversicherung. |
Abdingung | Will der Arzt einem Privatpatienten ausnahmsweise eine höhere Gebühr berechnen, als die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorsehen, kann er durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung festlegen (Abdingung). Diese Absprache muss vor der Behandlung schriftlich getroffen werden und darf keine anderen Erklärungen enthalten. Der Arzt hat dem Patienten einen Abdruck dieser Vereinbarung auszuhändigen. Zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung müssen allgemeine Rechtsgrundsätze einschließlich des AGB-Gesetzes berücksichtigt werden. Dazu gehört auch eine angemessene Höhe der Vergütung. |
Abkürzungsversicherung | Sie ist eine Lebensversicherung, die auf ein hohes Alter abgeschlossen wird z.B. auf das 85. Lebensjahr. Die Beiträge sind wegen der langen Laufzeit besonders niedrig. Die Überschüsse dieser Lebensversicherung werden zur Abkürzung der Laufzeit verwendet. Dadurch wird die Versicherungssumme früher fällig als bei Vertragsabschluss vereinbart. |
Abschluss | Zum Abschluss einer Lebensversicherung wird ein Antrag unterschrieben, der im allgemeinen von einem Versicherungsvertreter nach den Wünschen und Angaben des Kunden ausgefüllt wird. Anzugeben sind Name, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf des Antragstellers sowie der zu versichernden Person (Versicherter), der gewünschte Tarif, die Höhe der Versicherungssumme sowie das Alter des Versicherten bei Vertragsbeginn. Bei Abschluss einer Lebensversicherung sind ferner wahrheitsgemäße Angaben über die Gesundheitsverhältnisse der versicherten Person zu machen. Bei unrichtigen oder unvollständigen Auskünften liegt eine "Verletzung der Anzeigepflicht" vor. Das berechtigt das Versicherungsunternehmen, innerhalb der ersten drei Jahre - bei Berufsunfähigkeitsversicherungen innerhalb von zehn Jahren - vom Vertrag zurückzutreten. |
Abschlusskosten | Auch Erwerbskosten genannt; Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens. Sie entstehen einmalig durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages (Abschlussprovisionen, Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung und der Ausfertigung des Versicherungsscheins). |
Abschlusskosten | Auch Erwerbskosten genannt; Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens. Sie entstehen einmalig durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages (Abschlussprovisionen, Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung und der Ausfertigung des Versicherungsscheins). |
Abschlusskostenquote | Abschlusskosten der Lebensversicherung in Promille des eingelösten Neugeschäfts. |
ACID-Transaktion | Eine Transaktion ist eine identifizierbare fachliche Arbeitseinheit. Sie ist eine Zusammenfassung von Operationen auf dem physischen und abstrakten Anwendungszustand. |
Aktuar | Nach dem neuen Versicherungsrecht müssen Lebensversicherer und Private Krankenversicherer (Vollversicherung) einen "verantwortlichen Aktuar" benennen, der auf die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu achten hat. Ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung werden vorausgesetzt. |
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) | Regeln für die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und Versicherers, gegebenenfalls ergänzt durch besondere Versicherungsbedingungen, legen Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes fest. Die AVB gehören zum Geschäftsplan des Versicherers und brauchen seit Jahresmitte 1994 nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt zu sein. |
Allgemeines Geschäft | Nicht-versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen, vor allem Abschreibungen auf Betriebseinrichtungen, Aufwendungen für Altersversorgung, Steuern sowie Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen (ohne technischen Zins). |
Alterungsrückstellung | Durch das neue Versicherungsrecht wird den PKV-Unternehmen vorgeschrieben, 80 Prozent ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der vorhandenen Alterungsrückstellungen. Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung oder -begrenzung eventueller Beitragserhöhungen bei den schon heute "alten" Versicherten verwandt. Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft und Beitragsentlastung im Alter. |
Änderungsrisiko | Durch das Änderungsrisiko wird die theoretisch zu erwartende, von Zufälligkeiten weitgehend freie Schadenbelastung verändert. Nicht vorhersehbare äußere Einflüsse (Preisniveau, Technik, Wertewandel, Rechtsprechung) können die Risikolage stark beeinflussen und so die Kalkulationsbasis des Versicherers unterminieren. |