Auflassungsvormerkung
Glossare
Begriff | Definition |
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Auflassungsvormerkung | Die Auflassungsvormerkung (in Abteilung II des Grundbuchs) dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Sie wird vertraglich zugunsten des Käufers vereinbart und bewilligt. Nach Beurkundung des Kaufvertrags veranlasst der Notar, sobald wie möglich die Auflassungsvormerkung (Eigentumsvormerkung) im Grundbuch einzutragen. Nach dieser Eintragung kann der Verkäufer nur noch mit Zustimmung des Käufers über seine Immobilie verfügen - ein Zweitverkauf oder eine zusätzliche Belastung werden somit ausgesc |