Lexikon: Immobilien
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Hinweis:
Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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Schuldzinsen | Bei Beantragung der neuen Eigenheimzulage sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig! Als Entlastung hierfür wird ein Vorkostenabzug (siehe unten ) gewährt. |
Sinn und Zweck der Erbpacht | Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muss für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten. |
Sondereigentum | Wohnungseigentum wird gemäß § 2 WEG durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet. |
Sondernutzungsrecht | Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige (ausschließliche) Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Gärten, Gemeinschaftsräume, Stellplätze) eingeräumt wird, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt im Gemeinschaftseigentum. Als praktisch wichtigster Fall hat sich das Sondernutzungsrecht an PKW-Stellplätzen herausgebildet. Im Gegensatz zum echten Eigentum am Stellplatz hängt hier der Stellplatz gleichsam wie ein Wassertropfen an der Wohnung und teilt - von Ausnahmen abgesehen - das Schicksal der Wohnung. Die Begründung solcher Sondernutzungsrechte erfolgt in der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder in einer eigenen Urkunde. Bei der Begründung müssen alle zu dieser Zeit eingetragenen Eigentümer und Gläubiger zustimmen. |
Souterrain | Mit Tageslicht-Fenstern versehenes Untergeschoss eines Gebäudes. |
Stichtag | Der Bauantrag bzw. der Erwerb (notarieller Kaufvertrag) muss nach dem 31.12.1995 erfolgt sein. |