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Lexikon: Immobilien

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Glossare

Begriff Definition
Schuldzinsen

Bei Beantragung der neuen Eigenheimzulage sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig! Als Entlastung hierfür wird ein Vorkostenabzug (siehe unten ) gewährt.

Sinn und Zweck der Erbpacht

Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muss für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.

Sondereigentum

Wohnungseigentum wird gemäß § 2 WEG durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet.
Nach § 3 WEG ist Sondereigentum das alleinige Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Das Sondereigentum soll nur dann entstehen können, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Das Eigentum erstreckt sich nach § 5 WEG auf die Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die "verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum (...) über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird."
Das Sondereigentum kann nach Maßgabe des § 6 WEG nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert oder belastet werden.

Sondernutzungsrecht

Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige (ausschließliche) Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Gärten, Gemeinschaftsräume, Stellplätze) eingeräumt wird, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt im Gemeinschaftseigentum. Als praktisch wichtigster Fall hat sich das Sondernutzungsrecht an PKW-Stellplätzen herausgebildet. Im Gegensatz zum echten Eigentum am Stellplatz hängt hier der Stellplatz gleichsam wie ein Wassertropfen an der Wohnung und teilt - von Ausnahmen abgesehen - das Schicksal der Wohnung. Die Begründung solcher Sondernutzungsrechte erfolgt in der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder in einer eigenen Urkunde. Bei der Begründung müssen alle zu dieser Zeit eingetragenen Eigentümer und Gläubiger zustimmen.

Souterrain

Mit Tageslicht-Fenstern versehenes Untergeschoss eines Gebäudes.

Stichtag

Der Bauantrag bzw. der Erwerb (notarieller Kaufvertrag) muss nach dem 31.12.1995 erfolgt sein.