Die Festsetzung der Vollgeschosse im Bebauungsplan ermöglicht es, auf die Höhe der baulichen Anlagen Einfluss zu nehmen.
Die kann erforderlich sein, um das Ortsbild zu gestalten, ein Baugebiet zu dimensionieren oder um ein stadtklimatisch notwendige Durchlüftung eines Gebietes nicht zu verhindern.
Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse betreffen das Maß der --> baulichen Nutzung.
Der Begriff des Vollgeschosses ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Als Vollgeschoss gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf deren Zahl angerechnet werden.
In NRW zählt ein Geschoss dann als Vollgeschoss, wenn die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,6 m
- über der durch eine Baugenehmigung festgestellten
oder
- durch einen Bebauungsplan festgesetzten
oder
- der natürlichen Geländeoberfläche
liegt.
Weiterhin muss das Geschoss eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Die Höhe wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke gemessen.
Ausnahmen gibt es für Staffel- und Dachgeschosse.
Ein Staffelgeschoss ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurück- gesetztes oberstes Geschoss. Es ist dann ein Vollgeschoss, wenn es über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses über eine Höhe von 2,3 m verfügt.
Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss mit geneigten Dachflächen. Um ein Vollgeschoss zu sein, müssen mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3m aufweisen. Die Höhe wird hier von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen, maßgeblich ist somit das Außenmaß.
Bedeutung der Vollgeschossregelung in der Praxis:
Die Bauordnung NRW verzichtet wie die der meisten anderen Bundesländer auf die von der Baunutzungsverordnung eingeräumte Möglichkeit, die Anrechnung solcher Geschosse, die nicht die Maße von Vollgeschossen aufweisen, auf deren Zahl vorzusehen. Dieser Umstand gestattet es einem geschickten Bauherren oder Architekten, auch bei einer Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan auf nur ein Geschoss praktisch drei zu Wohnzwecken nutzbare Geschosse anzulegen. Hier darf das Untergeschoss nur 1,5 m über die Geländefläche hinausragen. Das Dachgeschoss weist eine ausreichende lichte Höhe über mindestens die Hälfte und weniger als 3/4 der Grundfläche auf. Dann ist die Nutzung als Aufenthaltsraum möglich.