A-I-K-C Online In Lochfeld 4 - 55743 Idar -Oberstein | 06784-98395-0 - Kontakt

Lexikon: Immobilien

Als ergänzenden Service haben wir für Sie Lexikas aus unseren verschiedenen Tätigkeitsbereichen erstellt.

Hinweis:

Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers

Suche nach Begriffen im Glossar (Reguläre Ausdrücke erlaubt)
Beginnt mit Enthält Genauer TrefferKlingt ähnlich wie ...

Glossare

Begriff Definition
Vollgeschoss

Die Festsetzung der Vollgeschosse im Bebauungsplan ermöglicht es, auf die Höhe der baulichen Anlagen Einfluss zu nehmen.
Die kann erforderlich sein, um das Ortsbild zu gestalten, ein Baugebiet zu dimensionieren oder um ein stadtklimatisch notwendige Durchlüftung eines Gebietes nicht zu verhindern.
Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse betreffen das Maß der --> baulichen Nutzung.
Der Begriff des Vollgeschosses ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Als Vollgeschoss gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf deren Zahl angerechnet werden.
In NRW zählt ein Geschoss dann als Vollgeschoss, wenn die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,6 m
- über der durch eine Baugenehmigung festgestellten
oder
- durch einen Bebauungsplan festgesetzten
oder
- der natürlichen Geländeoberfläche
liegt.
Weiterhin muss das Geschoss eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Die Höhe wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke gemessen.
Ausnahmen gibt es für Staffel- und Dachgeschosse.
Ein Staffelgeschoss ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurück- gesetztes oberstes Geschoss. Es ist dann ein Vollgeschoss, wenn es über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses über eine Höhe von 2,3 m verfügt.
Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss mit geneigten Dachflächen. Um ein Vollgeschoss zu sein, müssen mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3m aufweisen. Die Höhe wird hier von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen, maßgeblich ist somit das Außenmaß.
Bedeutung der Vollgeschossregelung in der Praxis:
Die Bauordnung NRW verzichtet wie die der meisten anderen Bundesländer auf die von der Baunutzungsverordnung eingeräumte Möglichkeit, die Anrechnung solcher Geschosse, die nicht die Maße von Vollgeschossen aufweisen, auf deren Zahl vorzusehen. Dieser Umstand gestattet es einem geschickten Bauherren oder Architekten, auch bei einer Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan auf nur ein Geschoss praktisch drei zu Wohnzwecken nutzbare Geschosse anzulegen. Hier darf das Untergeschoss nur 1,5 m über die Geländefläche hinausragen. Das Dachgeschoss weist eine ausreichende lichte Höhe über mindestens die Hälfte und weniger als 3/4 der Grundfläche auf. Dann ist die Nutzung als Aufenthaltsraum möglich.

Voranfrage

Zur Voranfrage bedarf es eines schriftlichen Antrags. Die Voranfrage dient zur Klärung von Einzelfragen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben, noch bevor der Bauantrag gestellt wird.
Dies können z.B. Fragen sein zur Gewährung von Ausnahmen, zur Verwendung bestimmter Baumaterialien, zur überbaubaren Grundstücksfläche bis hin zu Gestaltungsfragen.
Die Voranfrage ist immer dann empfehlenswert, wenn irgendwelche Zweifel an der Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens bestehen. Stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht im Wege, wird wie bei der Baugenehmigung ein Vorbescheid erteilt, welcher befristet ist. Wird ein Bauantrag innerhalb der Geltungsdauer gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde die im Vorbescheid geklärten Fragen im Baugenehmigungsverfahren nicht anders bewerten.

Vorkostenabzug

Nach § 10 i EStG dürfen Finanzierungskosten (Disagio, Schuldzinsen vor Bezug, Bearbeitungsgebühr) mit pauschal 3.500,- DM geltend gemacht werden. Ein Erhaltungsaufwand kann bis 22.500,- DM berücksichtigt werden, wenn alle steuerlichen Voraussetzungen gegeben sind.