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Lexikon: Immobilien

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Glossare

Begriff Definition
Maklercourtage

Die Maklercourtage ist die Provision eines Maklers für den Nachweis oder die Vermittlung eines Miet- oder Kaufobjektes. Die Höhe der Provision ist regional unterschiedlich. In Rheinlandpfalz sind folgende Käuferprovisionen üblich:
1,79 Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer privatgenutzten Wohnimmobilie (Haus, Wohnung)
2,38 Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer gewerblich genutzten Immobilie (Büro, Laden, Werkstatt...)
3,57 % vom notariellen Kaufpreis bei Ankauf einer Immobilie, egal ob wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt.

Mietkaution

Die Mietkaution dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, z. B. zur Reparatur von Beschädigungen, insbesondere aber auch für den Fall, dass der Mieter seinen Mietzahlungen nicht nachkommt!
Die Kaution darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlung) nicht übersteigen. Nachfolgend 3 Beispiele:
1.) Der Vermieter legt ein Sparbuch an. Dies muss zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Der Vermieter muss die Kaution bei einer Bank "von seinem Vermögen" getrennt, anlegen.
2.) Der Mieter legt ein Sparbuch an, über das Mieter und Vermieter nur gemeinsam verfügen können.
3.) Der Mieter legt ein Sparbuch an und verpfändet dieses an den Vermieter.
4.) Der Mieter erbringt dem Vermieter eine Bankbürgschaft über die vereinbarte Kautionssumme.
Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen auch die Zinsen an den Mieter zurückbezahlt werden.
Bedient sich der Vermieter aus der Kaution (z. B. wg. Mietrückstand), ist der Mieter zu ihrer Auffüllung verpflichtet (BGH WM 72, 57).Der Mieter ist nicht berechtigt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderung des Vermieters aufzurechnen
(BGH WM 72, 75).

Mietnebenkosten

Nach § 536 BGB ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung bedeutet, dass neben der Wohnraumüberlassung weitere Leistungen zu erbringen sind und hierfür auch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Kosten hat zwar grundsätzlich der Vermieter zu tragen, doch kann die entsprechende Vorschrift durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung im Mietvertrag abgeändert werden. Bei der einseitigen Umlage der Nebenkosten auf den Mieter muss der Vermieter allerdings bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten. Grundlage hierfür ist der
§ 27 der II. Berechnungsverordnung (v. 12.10.90)

Miteigentumsanteil

Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz in Verbindung mit Sondereigentum
und Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungs-
eigentümer hat einen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am Gemeinschafts-
eigentum (sachenrechtliches Element). Eine Erstversammlung der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Miteigentumsanteile vertreten sind. Nach Vereinbarung kann sich das
Abstimmungsprinzip nach der Höhe der Miteigentumsanteile richten.