Gaube
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Eine Gaube (auch Gaupe) ist ein Dachaufbau in der Schräge des Daches und dient zur besseren Belichtung und Belüftung der Dachräume, als dies durch übliche Dachflächen-Fenster erreicht werden kann. Zusätzlich wird ein Gewinn an Wohn- bzw. Nutzfläche erreicht. Gauben sind genehmigungspflichtig.
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Geförderte Objekte
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Im Inland belegene Immobilie sowie Ausbauten oder Erweiterungen bei Nutzung dieser Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen (i. S. § 15 AO). Nicht gefördert werden: Ferien- und Wochen- endwohnungen, eine vom Ehepartner erworbene Immobilie und Immobilien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
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Gemarkung
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Das Kataster ist in sog. Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung ist meist in Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede Flur ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern versehen sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen der Eintragung im jeweiligen Grundbuch. Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke
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Gesamtförderung
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Der Gesamtbetrag der vom Staat gewährten Zulagenförderung ist beschränkt auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausbauten und Erweiterungen auf 50 % der Kosten.
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GFZ - Geschossflächenzahl
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Die GFZ wird in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Der Absatz 2 besagt: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche zu lässig sind. Bsp.: Für eine zweigeschossige Bebauung in einem reinen Wohngebiet ist eine GFZ von 0,5 festgelegt. Ist das Grundstück 500 qm groß, so darf die Summe der beiden Geschossflächen 250 qm betragen
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GFZ= Geschossflächen: Grundstücksgröße (250:500=0,5)
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Bei Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes ist zu beachten, dass die im Bebauungsplan festgelegte GFZ nicht überschritten wird.
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Grundbuch
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Beim Grundbuch handelt es sich um ein Register, in dem Grundstück und die an ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse eingetragen sind. Das Grundbuch wird von dem Amtsgericht in denen sich die jeweiligen Grundstücke (Immobilien) befinden als lose Blattsammlung geführt. Die einzelnen Teile werden durch ihre Papierfarbe unterschieden. Das Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen Angaben, die erforderlich sind um ein Grundbuchblatt überhaupt anlegen zu können: Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe, Nutzungsart Die Abteilung I gibt den (die) Eigentümer, sowie die Erwerbsart (z. Kauf, Erbfolge, Zuschlag bei Versteigerung) an. Die Abteilung II enthält alle Lasten und Beschränkungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte, also Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten. Die Abteilung III enthält alle Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grund- und Realschulden. Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist (z. B. Käufer, Erbe, Gläubiger)
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Grunderwerbsteuer
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Die Grunderwerbssteuer ist eine Art Umsatzsteuer für bebaute oder unbebaute Grundstücke (auch für Eigentumswohnungen) in Höhe von 3,5 % vom Kaufpreis. Sie ist i.d.R. einmal nach Abschluss des Kaufvertrages fällig und ist allein vom Käufer zu tragen.
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Grundsätzliches
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Kraft Gesetzes ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, für ein Kalender- bzw. Geschäfts(Wirtschafts)jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen ( § 28 Abs. 1 S. 1 WEG). Nach Gesetzeswortlaut muss ein ordnungsgemäßer Wirtschaftsplan über
die voraussichtlichen Jahreseinnahmen und -ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung und die Beitragsleistung der Eigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung
Aufschluss geben. Damit sind jeweils die voraussichtlichen (erwarteten, absehbaren) Gesamtausgaben in möglichst untergliederter Form darzustellen, ebenso grundsätzlich auch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarteten Gesamteinnahmen. Auszuweisen sind weiterhin im Regelfall die Kostenverteilungsschlüssel und auch die Wohn- (Haus)geldvorauszahlungsbeträge, bezogen auf die einzelnen Eigentümer ("Einzelwirtschaftspläne"). Die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist Voraussetzung einer Zahlungspflicht ( § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG, Bay0bLG, Der Wohnungseigentümer 89,135). Über den vom Verwalter in Vorschlag gebrachten und erstellten Wirtschaftsplan entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss ( § 28 Abs. 5 WEG). Jeder Wohnungseigentümer ist gern. § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Die Vorauszahlungen werden oft zusammenfassend "Wohngeld" genannt. Ordnungsgemäße laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch zum Zwecke der Werterhaltung eines jeden Wohnungs- oder Teileigentums ist nur möglich, wenn alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohngeld-(Hausgeld-)Verpflichtungen gegenüber der Gesamtgemeinschaft vor allen Dingen pünktlich erfüllen. Ohne das notwendige Geldvermögen und ohne ausreichende Deckung des gemeinschaftlichen Giro-Kontos kann die Solidargemeinschaft nicht funktionieren, ggf. sogar unverwaltbar werden. Im Falle eines Zahlungsverzugs (Fälligkeit der Raten der Wohngeldvorauszahlung ist meist exakt vereinbart, so dass bereits ohne Mahnung bei Zahlungsversäumnis Verzug eintritt) hat der Verwalter vielleicht nach einmaliger außergerichtlicher Zahlungsaufforderung unverzüglich gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten. Im Zusammenhang mit dem Begriff Wohngeld ist eine weitere Bedeutung erklärbar: Als geringfügig Verdienender (bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe) kann jeder beim zuständigen Amt Antrag stellen auf Unterstützung bei seiner zu bezahlenden Miete, dem sog. "Wohngeld". Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Die Höhe des Wohngeldes hängt dabei ab vom Familieneinkommen, der monatlich zu zahlenden Miete bzw. Belastung und von der Zahl der Familienmitglieder. Dabei werden Kinderreiche Familien stärker begünstigt als kleinere Haushalte. Die elektronische Version der Broschüre "Wohngeld" zeigt, ob und wie man Wohngeld erhalten kann. Sie ist unentgeltlich erhältlich beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn, Service-Tel.: 0180/5221996, Fax: 0180/5221997 und 0228/208-2358. In den fünf neuen Bundesländern und den Ostbezirken von Berlin gelten Sonderbestimmungen. Diese sind in der elektronischen Version der Broschüre "Neue Miete und neues Wohngeld" dargestellt, die beim Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Deichmanns Aue 31-37 in 53179 Bonn, angefordert werden kann.
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Grundschuld(bestellung)
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Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes in der Form, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und wird i.d.R. zur Absicherung eines Darlehens bestellt. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie aber von der gesicherten Forderung unabhängig: wird das Darlehen zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wiederverwendet werden.
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