Lexikon: Immobilien
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Hinweis:
Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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B. Gründe für die Organisation als Wohnungseigentumseinheit | Wenn auf einem größeren Grundstücksgelände Reihenhäuser mit Garagen, Wegen und Gemeinschaftsflächen geplant werden, entscheidet man sich unverändert für die vermessungstechnische Abgrenzung der einzelnen Flächen, falls dies möglich ist. Das Grundstücksareal wird dann im Wege er realen Grundstücksteilung in einzelne Parzellen vermessen. Dies ist aber nicht in allen Fällen möglich. Vor allem baurechtliche Gründe können die reale Grundstücksteilung unmöglich machen. Folgende Gründe können u. a. die reale Grundstücksteilung verhindern: |
Bauerwartungsland | Ist ein nicht ausreichend erschlossenes Land, das in einem Gebiet liegt, welches in |
Baugebiet | Siehe Baunutzungsverordnung a) |
Bauleitplan | Der Bauleitplan regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde. Durch die Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Beleitplänen: |
Baulinie | Überbaubare oder nichtüberbaubare Grundstücksflächen werden durch Baulinien (d.h. auf diesen Linien muss gebaut werden), Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgelegt. Diese sind gemäß der Planzeichenverordung im Bebauungsplan rot (Baulinien) bzw. blau (Baugrenzen) dargestellt. Diese Begrenzungslinien bilden das sog. Baufenster, über welches ein geplantes Gebäude nicht hinausragen darf. Sobald eine rote Baulinie eingezeichnet ist, muss das Gebäude zwingend an diese Linie gerückt werden. Der Rest des Grundstücks, welcher außerhalb des Baufensters liegt, abgesehen von untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen, darf nicht bebaut werden. |
Baumassenzahl - BMZ | Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. So ist beispielsweise bei Erweiterungsbauten darauf zu achten, dass die im Bebauungsplan festgelegte BMZ nicht überschritten wird. |
Baunutzungsverordnung (BauNVO) | BauNVO ist die abgekürzte Bezeichnung für: Kleinsiedlungsgebiet - reines Wohngebiet - besonderes Wohngebiet b) Maß der baulichen Nutzung welche Grundfläche darf die bauliche Nutzung haben c) Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen |
Beantragung und Auszahlung der Förderung | Anträge zur Förderung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei jedem Steuerberater. Die Förderung kann erstmals nach Fertigstellung bzw. Anschaffung der Immobilie beim Finanzamt eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für die weiteren Jahre im Förderzeitraum erfolgt die Auszahlung jeweils am 15. März. Ein zusätzlicher Antrag ist hierfür nicht zu stellen. Ausnahme: Bei Änderung der Kinderanzahl oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage. |
Bebauungsplan | Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechts verbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan gilt nicht für die gesamte Gemeinde (Ausnahmen sind sehr kleine Gemeinden), sondern immer nur für einen räumlich abgegrenzten bestimmten Teilbereich der Gemeinde. |
Bebauungsplan | Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechts verbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan gilt nicht für die gesamte Gemeinde (Ausnahmen sind sehr kleine Gemeinden), sondern immer nur für einen räumlich abgegrenzten bestimmten Teilbereich der Gemeinde. |
Bedeutung für den Grundstücksbesitzer: | Grundstücksbesitzer (meist Kirchen und Gemeinden), die ihr Bodeneigentum nicht veräußern, jedoch kontinuierliche Einnahmen hieraus erzielen wollen, können ihr Grundstück - ganz oder teilweise - unter Anwendung des Erbbaurechts verpachten. Auch der Wertzuwachs an Boden bleibt beim Grundstücksbesitzer = Erbbaurechtsgeber. |
Begriffserläuterungen | Erbbaurechtsgeber: Verpächter eines Grundstückes unter Anwendung des Erbbaurechts |
Bemessungsgrundlage | Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zzgl. der vollen Anschaffungskosten für das Grundstück |
Bestandsverzeichnis | Das Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen Angaben, die erforderlich sind um ein Grundbuchblatt überhaupt anlegen zu können: Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe, Nutzungsart |
Betriebs- und Nebenkosten bei der Vermietung eines Hauses: | (Hier gilt ebenfalls § 27 der II Berechnungsverordnung) |