Die Interessenlage bei der Aufteilung in einzelne Reihenhauseinheiten unterscheidet sich von der Interessenlage bei der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen erheblich. Während die Eigentümer von Eigentumswohnungen auch viele Teile des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam benützen und unterhalten, will der einzelne Reihenhauseigentümer so gestellt werden, als ob er Eigentümer eines real vermessenen Reihenhausgrundstücks wäre. Die im Normalfalle gegebenen Beschränkungen des Wohnungseigentumsrechts passen für die Aufteilung der Reihenhausanlage nicht.
Folgende Punkte kennzeichnen die Aufteilung einer Reihenhausanlage in der Form des Wohnungseigentum:
1. Jede Reihenhauseinheit erhält einen Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück. Häufig werden dabei die Größen der einzelnen Reihenhausgrundstücke als Maßstab herangezogen.
2. Der Reihenhauseigentümer erhält ein ausschließliches Sondernutzungsrecht an der sein Reihenhaus umgebenden Grundstücksfläche. Besonders wichtig ist dabei, dass diese Grundstücksfläche in einem Lageplan, der Anlage der Teilungserklärung ist, genau gekennzeichnet wird, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden (6).
3. Das Sondernutzungsrecht wird so ausgestaltet, dass
a.) dem Reihenhauseigentümer jede gärtnerische und freizeitmäßige Nutzung gestattet ist,
b.) weitere bauliche Anlagen, wie etwa Garagen, Wintergärten oder Gartenhäuser errichtet werden dürfen und
c.) sich das Sondernutzungsrecht nicht nur auf die unbebaute Gartenfläche, sondern auf das gesamte Reihenhaus mit Garage erstreckt, auch soweit dieses zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt (7).
4. Die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und der späteren Instandsetzung werden getrennt, d. h., jeder Reihenhauseigentümer ist nur für sein Reihenhaus verantwortlich.
5. Bezüglich der Grenzen, die sich zwischen den Sondernutzungsbereichen ergeben, werden die allgemeinen Nachbarvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt.
Wenn die Teilungserklärung die vorstehenden Gesichtspunkte berücksichtigt, kann die Rechtsstellung des Eigentümers eines Reihenhauses in Wohnungseigentum so ausgestaltet werden, dass wirtschaftlich kein Unterschied zu dem Eigentümer eines vermessenen Reihenhausgrundstücks erkennbar ist (8).