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Mietnebenkosten

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Glossare

Begriff Definition
Mietnebenkosten

Nach § 536 BGB ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung bedeutet, dass neben der Wohnraumüberlassung weitere Leistungen zu erbringen sind und hierfür auch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Kosten hat zwar grundsätzlich der Vermieter zu tragen, doch kann die entsprechende Vorschrift durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung im Mietvertrag abgeändert werden. Bei der einseitigen Umlage der Nebenkosten auf den Mieter muss der Vermieter allerdings bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten. Grundlage hierfür ist der
§ 27 der II. Berechnungsverordnung (v. 12.10.90)