Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
"Sonstige Betriebskosten" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss er genau sagen, um welche Kosten es sich handelt. Tut er dies nicht, ist die Vereinbarung "der Mieter zahlt sonstige Betriebskosten" unwirksam. Abgerechnet werden könnten unter dieser Position z. B. Kosten für eine Sauna oder Schwimmbad.
Alle im § 27 der II. Berechnungsverordnung definierten Betriebskosten dürfen vom Vermieter auf den Mieter in Form einer Nebenkostenvorauszahlung umgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Der Vermieter darf also keinen pauschalen Betrag für einen Hausmeister ansetzen, wenn er keinen beschäftigt hat.
Soll nach dem Mietvertrag der Mieter die Betriebskosten zahlen, so ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn klar bestimmt ist, welche Betriebskosten im einzelnen vom Mieter zu tragen sind. Es ist jedoch ausreichend, dass die Klausel "Für Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von EURO xxx,- zu leisten", in den Mietvertrag zu setzen, um alle aufgeführten Nebenkosten in die Abrechnung miteinbeziehen zu können.