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C. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

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Glossare

Begriff Definition
C. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

Die Rechtsbeziehungen der künftigen Reihenhauseigentümer untereinander werden in der Teilungserklärung geregelt. Jeder Reihenhauseigentümer erhält dabei einen bestimmten Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück, der mit dem Sondereigentum an seinem Reihenhaus verbunden wird. Die Trennung der einzelnen Reihenhausgrundstücke erfolgt über sogenannte Sondernutzungsrechte. Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer ein über § 13 Abs. 2 WEG hinausgehendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Garten, Kfz-Stellplatz, Gemeinschaftsräume) eingeräumt wird, wodurch zugleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer beschränkt wird (4). Rechtsgrundlage ist dabei § 15 Abs. 1 WEG:
Danach können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (und auch des Sondereigentums) durch Vereinbarungen regeln. Das Sondernutzungsrecht hat dabei eine doppelte Komponente. Zum einen wird einem Wohnungseigentümer eine Nutzungsbefugnis zugewiesen, zum anderen wird sie (allen) anderen Wohnungseigentümern entzogen (5). Bezogen auf das einzelne Reihenhausgrundstück gibt das Sondernutzungsrecht dem Reihenhauseigentümer die unentziehbare Befugnis, sein Reihenhausgrundstück allein zu benutzen. Alle anderen Eigentümer der Gesamtanlage sind von der Benutzung ausgeschlossen.