Wohnungseigentum wird gemäß § 2 WEG durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet.
Nach § 3 WEG ist Sondereigentum das alleinige Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Das Sondereigentum soll nur dann entstehen können, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Das Eigentum erstreckt sich nach § 5 WEG auf die Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die "verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum (...) über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird."
Das Sondereigentum kann nach Maßgabe des § 6 WEG nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert oder belastet werden.