Tiefgaragenstellplätze kommen in der Praxis in sehr verschiedenartigen Formen vor:
1. Der einzelne Stellplatz ist Sondereigentum
Seit dem Jahr 1973 kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG auch an Stellplätzen in der Tiefgarage Sondereigentum begründet werden, wenn die Fläche des Stellplatzes durch dauerhafte Markierungen ersichtlich ist. Von dieser Möglichkeit wird heute reger Gebrauch gemacht, da bei dieser Lösung jeder Stellplatz ein eigenes Teileigentum auf eigenem Grundbuchblatt bildet.
2. Tiefgarage als Ganzes ist Sondereigentum
Insbesondere vor dem Jahr 1973 wurde häufig die Tiefgarage als Ganzes als ein Teileigentum gebildet. Den Inhabern der Stellplätze werden dabei am Teileigentum "Tiefgarage" soviel Miteigentumsanteile zugewiesen, wie es Stellplätze in der Tiefgarage gibt. Zusätzlich wird durch Benutzungsregelungen gemäß § 1010 BGB sichergestellt, dass jedem Eigentümer eines Miteigentumsanteils ein ganz bestimmter Stellplatz zur ausschließlichen Nutzung zusteht.
3. Tiefgarage als Ganzes bleibt Gemeinschaftseigentum
Als dritte konstruktive Möglichkeit kann die Tiefgarage als Ganzes auch im Gemeinschaftseigentum belassen werden. Durch Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG wird dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnung das Recht auf ausschließliche Benutzung eines bestimmten nummerierten Stellplatzes zugewiesen (Sondernutzungsrecht).
4. Sonderproblem Duplexparker
Die immer höheren Grundstückspreise in den Großstädten haben bei der Konzeption von Tiefgaragen eine Entwicklung in Gang gesetzt, die durch den Bau von Doppelstockgaragen (Duplex-, Dreifach-, Vierfachparker) auch den Luftraum des einzelnen Stellplatzes ergreift. In technischer Hinsicht geht der Trend dabei zu Hebeanlagen, die eine Mehrzahl von Plätzen bei horizontaler Verschiebung versorgen. Am einzelnen Stellplatz auf der Hebebühne kann kein Sondereigentum begründet werden, da dessen Rauminhalt veränderlich ist. In der Praxis wird daher der Raum für zwei zusammengehörige Stellplätze in der Doppelstockgarage zu einem Teileigentum zusammengefasst, an welchem die zwei Eigentümer in Miteigentum zu je 1/2 beteiligt sind. Die Nutzungsebene (oben oder unten) wird dann durch Benutzungsregelung gemäß § 1010 BGB zugeordnet.