Kraft Gesetzes ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, für ein Kalender- bzw. Geschäfts(Wirtschafts)jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen ( § 28 Abs. 1 S. 1 WEG).
Nach Gesetzeswortlaut muss ein ordnungsgemäßer Wirtschaftsplan über
die voraussichtlichen Jahreseinnahmen und -ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung und
die Beitragsleistung der Eigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung
Aufschluss geben.
Damit sind jeweils die voraussichtlichen (erwarteten, absehbaren) Gesamtausgaben in möglichst untergliederter Form darzustellen, ebenso grundsätzlich auch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarteten Gesamteinnahmen.
Auszuweisen sind weiterhin im Regelfall die Kostenverteilungsschlüssel und auch die Wohn- (Haus)geldvorauszahlungsbeträge, bezogen auf die einzelnen Eigentümer ("Einzelwirtschaftspläne").
Die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist Voraussetzung einer Zahlungspflicht
( § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG, Bay0bLG, Der Wohnungseigentümer 89,135).
Über den vom Verwalter in Vorschlag gebrachten und erstellten Wirtschaftsplan entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss ( § 28 Abs. 5 WEG).
Jeder Wohnungseigentümer ist gern. § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen.
Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Die Vorauszahlungen werden oft zusammenfassend "Wohngeld" genannt.
Ordnungsgemäße laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch zum Zwecke der Werterhaltung eines jeden Wohnungs- oder Teileigentums ist nur möglich, wenn alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohngeld-(Hausgeld-)Verpflichtungen gegenüber
der Gesamtgemeinschaft vor allen Dingen pünktlich erfüllen. Ohne das notwendige Geldvermögen und ohne ausreichende Deckung des gemeinschaftlichen Giro-Kontos kann die Solidargemeinschaft nicht funktionieren, ggf. sogar unverwaltbar werden. Im Falle eines Zahlungsverzugs (Fälligkeit der Raten der Wohngeldvorauszahlung ist meist exakt vereinbart, so dass bereits ohne Mahnung bei Zahlungsversäumnis Verzug eintritt) hat der Verwalter vielleicht nach einmaliger außergerichtlicher Zahlungsaufforderung unverzüglich gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten.
Im Zusammenhang mit dem Begriff Wohngeld ist eine weitere Bedeutung erklärbar: Als geringfügig Verdienender (bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe) kann jeder beim zuständigen Amt Antrag stellen auf Unterstützung bei seiner zu bezahlenden Miete, dem sog. "Wohngeld".
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Die Höhe des Wohngeldes hängt dabei ab vom Familieneinkommen, der monatlich zu zahlenden Miete bzw. Belastung und von der Zahl der Familienmitglieder. Dabei werden Kinderreiche Familien stärker begünstigt als kleinere Haushalte.
Die elektronische Version der Broschüre "Wohngeld" zeigt, ob und wie man Wohngeld erhalten kann. Sie ist unentgeltlich erhältlich beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn, Service-Tel.: 0180/5221996, Fax: 0180/5221997 und 0228/208-2358.
In den fünf neuen Bundesländern und den Ostbezirken von Berlin gelten Sonderbestimmungen. Diese sind in der elektronischen Version der Broschüre "Neue Miete und neues Wohngeld" dargestellt, die beim Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Deichmanns Aue 31-37 in 53179 Bonn, angefordert werden kann.