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Lexikon: Assekuranz

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Glossare

Begriff Definition
Verdienter Beitrag

Auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag, d. h. zuzüglich der Beitragsüberträge des Vorjahres und abzüglich der Überträge des Folgejahres.

Verkehrsopferhilfe

Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, muss dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (derzeit bis zu 5 Millionen DM bei Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 15 Millionen DM und bis zu 1 Millionen DM für Sachschäden) versichert. Sie darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) keinen Ersatz erhalten kann. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt; bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) werden die Kosten erstattet, die über 1000 DM hinausgehen. Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 15 Millionen DM. Etwa 3 200 Anträge - davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeugen - werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt sind. DieVerkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall von den Schädigern bis zu 5 000 DM (2.556,46 €) Regress fordern.
Vermögensbildende Lebensversicherung
Die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach dem 5.Vermögensbildungsgesetz ist eine Versicherungsform für Arbeitnehmer. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden in der Regel ganz oder teilweise aus tarifvertraglichen Leistungen des Arbeitgebers finanziert.

Verschuldenshaftung

Verpflichtung zum Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens.

Versicherte Person

Die versicherte Person ist diejenige, deren Leben oder Gesundheit versichert ist. Ihr Gesundheitszustand bei Antragstellung beziehungsweise ihre Krankheiten sind für das Unternehmen von Interesse. Stirbt oder heiratet die versicherte Person, erlebt sie das reguläre Vertragsende oder wird sie berufsunfähig, dann wird die Versicherungsleistung fällig.

Versicherung

Leistungsversprechen für den Schadenfall, in der Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall. Die Unternehmen der Versicherungswirtschaft nehmen ihren privaten und gewerblichen Kunden Risiken ab und ermöglichen planvolles Wirtschaften. Dank ihrer Leistungsversprechen und Auszahlungen tragen sie dazu bei, dass Lebens- und Betriebsabläufe nicht durch finanzielle Nöte empfindlich gestört, Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. Versicherer vermindern dadurch gesellschaftliche Spannungen und wirken vor allem im Haftpflichtbereich geradezu friedensstiftend. - Nach Dieter Farny: "Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit. Oder: Transfer einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer gegen Zahlung einer (tendenziell) festen Prämie." Kommt dieser Transfer durch freiwillige Entscheidungen zustande, spricht man von Individualversicherung (Privat-, Vertragsversicherung). In der Sozialversicherung hingegen erfolgt der Beitritt im wesentlichen kraft Gesetzes und hat somit Zwangscharakter.

Versicherungsantrag

Siehe Lebensversicherungsabschluss

Versicherungsaufsicht

Die Individualversicherung unterliegt in Deutschland seit 1901 einer umfassenden Staatsaufsicht. Vorrangige Aufgabe der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) in Berlin beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) mit Sitz in Deutschland und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Wichtigste Aufgaben: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen. Das deutsche Aufsichtssystem hat für die ständige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu sorgen; es nimmt dadurch die Gläubigerinteressen der Versicherungsnehmer wahr. Dies erklärt, warum es jahrzehntelang keine Versicherungskonkurse gegeben hat.

Versicherungsbedingungen

siehe Allg. Versicherungsbedingungen

Versicherungsbeginn

Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn.

Versicherungsberater

Freiberufler, die ihre Auftraggeber in Versicherungsfragen, vor allem vor Vertragsabschluss, neutral, eigenverantwortlich und ohne Eigeninteresse beraten müssen. Ihre Tätigkeit unterliegt dem Rechtsberatungsgesetz und darf nur von Personen betrieben werden, die von der jeweils zuständigen Justizbehörde dazu befugt wurden. Versicherungsberatern ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen untersagt. Ein Honorar für die Beratung dürfen sie nur von ihrem Auftraggeber erhalten.

Versicherungsende

Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Im Erlebensfall endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

Versicherungsfall

Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen folgende Dokumente:
1. Versicherungsschein
2. Beleg der letzten Beitragszahlung
3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und
4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungswiese des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt, genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen.
Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis fünf - Jahren nach Vertragsabschluss Selbstmord, wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle Versicherungsleistung erbracht.

Versicherungsleistungen

Ergebnis der Leistungserstellung für die Versicherungsnehmer. Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden gemessen durch die Aufwendungen für Versicherungsfälle (siehe "Schadenaufwand") sowie in der Lebens- und der Privaten Krankenversicherung auch durch den Zuwachs der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern (Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, Überschussguthaben). Wie bei den Beitragseinnahmen ist auch hier zwischen brutto und netto zu unterscheiden. Die Differenz besteht in Schadenzahlungen, die der Rückversicherer erbringt. In der Lebensversicherung kommen noch die Rückkäufe und Abgangsentschädigungen hinzu.

Versicherungsnehmer

Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und den Versicherungsbeitrag schuldet. Muss nicht mit dem Versicherten oder Bezugsberechtigten identisch sein.

Versicherungsschein

siehe Police