Lexikon: Assekuranz
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Hinweis:
Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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Schadenaufwand | Zahlungen und Rückstellungen für die im Geschäftsjahr verursachten Schäden einschließlich der Aufwendungen für die Schadenregulierung. |
Schadenbedarf | Begriff aus der Beitragskalkulation: durchschnittlicher Schadenaufwand je Risiko in einem Jahr. Ferner: Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in einem Jahr. |
Schadendurchschnitt | Durchschnittlicher Schadenaufwand (gezahlt und zurückgestellt) je Schadenfall. |
Schadenfreiheitsrabatt | In der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung werden die Verträge entsprechend ihrer Schadenfreiheit bzw. ihres Schadenverlaufs in Schadenfreiheitsklassen bzw. Schadenklassen eingestuft. Die Einstufung und die zugehörigen Beitragssätze können aufgrund der aufsichtsrechtlichen Freigabe der Tarife in der Kfz-Versicherung unterschiedlich sein. |
Schadenhäufigkeit | Gibt in Promille an, wie viele Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risiken entfallen. |
Schadenquote | In Prozent ausgewiesener Anteil der Schadenaufwendungen an den auf das Geschäftsjahr entfallenen, das heißt "verdienten" Beiträgen. |
Schadenrückstellung | Auch unkorrekterweise "Schadenreserve" genannt; Rückstellung zur Deckung verursachter, aber noch nicht abgewickelter Schäden. |
Schadenversicherung | Deckt Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Es gilt das Bereicherungsverbot für den Anspruchsberechtigten. Im internationalen Sprachgebrauch oft Nicht-Personenversicherung genannt: Sachversicherungen (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserversicherung u.a.) sowie Kraftfahrt-, Allgemeine Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Transport-, Kreditversicherung u.a. |
Schadenzahl | Im Kalenderjahr bei den Mitgliedsunternehmen angefallene Schäden. In der Schadenversicherung werden Schäden im Beteiligungsgeschäft entsprechend der Anzahl der Beteiligten erfasst. |
Schwankungsrückstellung | Rückstellung zum Ausgleich von Schwankungen im Schadenverlauf mehrerer Jahre. Aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. |
Schweigepflichtentbindungserklärung | Diese Klausel steht im Antrag. Mit seiner Unterschrift ermächtigt der Kunde das Versicherungsunternehmen, die Angaben zu seiner Gesundheit bzw. zu Vorerkrankungen bei Ärzten, Krankenhäusern usw. zu prüfen. Er entbindet mit dieser Erklärung seine Ärzte von der Schweigepflicht. |
Selbstbehaltquote | Das Verhältnis des Netto-Beitrags (auch Beitrag für eigene Rechnung, das heißt der nach Abzug des Beitrags für das in Rückdeckung gegebene Rückversicherungsgeschäft verbleibende Beitrag) zur Brutto-Beitragseinnahme. |
Selbstmord | siehe Versicherungsfall |
Sozialversicherung | Die gesetzliche Rentenversicherung ist für die meisten Arbeitnehmer Pflichtversicherung. Auch Selbständige, Freiberufler, Hausfrauen und von der Versicherungspflicht befreite Angestellte können ihr freiwillig angehören. Häufig ist sie die einzige Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Da die gesetzliche Rentenversicherung aber im allgemeinen nur eine Grundversorgung bietet, bleibt eine Versorgungslücke zwischen Rente und letztem verfügbaren Einkommen, die um so größer ist, je höher der Verdienst über dem Durchschnitt liegt. Mit einer Lebensversicherung kann diese Versorgungslücke maßgerecht geschlossen werden. |
Spartentrennung | Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur in rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben werden. Die deutsche Versicherungsaufsicht lässt eine Spartenkombination mit diesen Versicherungen nicht zu. Rechtsschutzversicherungen können seit 1990 auch von Kompositversicherern angeboten werden, wenn bei Schadenfällen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen die Regulierung übernimmt. |