Kündigung, außerordentliche
Glossare
Begriff | Definition |
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Kündigung, außerordentliche | Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. Unabhängig vom Abschlussdatum gilt dies auch für die Kfz-Versicherung. Bei den übrigen Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als 5 Prozent ausmacht - es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes verändert sich. Beträgt die Verteuerung gegenüber Vertragsbeginn insgesamt mehr als 25 Prozent, so kann der Kunde ebenfalls innerhalb eines Monats kündigen. Ein vor 1992 in Ostdeutschland abgeschlossener Vertrag lässt sich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beenden, sofern man nicht Selbständiger oder Freiberufler ist. Handelt es sich um vor dem 1. Januar 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Schadenpolicen, so ist eine Kündigung statthaft, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert (Rechtsschutzversicherung: 15 bzw. 30 Prozent). |