Lexikon: Assekuranz
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Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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Indirektes Geschäft | Von Erst- oder Rückversicherern in Rückdeckung genommenes Geschäft. |
Individualversicherung | Auch Vertrags- oder Privatversicherung genannt; Zweig der Vorsorge, der alle Versicherungseinrichtungen umfasst, die nicht der Sozialversicherung zuzuordnen sind. Begriff stellt auf die individuelle Vertragsgestaltung des Versicherungsschutzes ab. Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist die Individualversicherung grundsätzlich marktwirtschaftlich organisiert: Die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherern und Kunden beruhen auf autonomen Entscheidungen. Einschränkungen der Autonomie ergeben sich aus der materiellen Staatsaufsicht über Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertragsgesetz. |
Industrieversicherung | Kein einheitlicher Versicherungszweig, umfasst vielmehr die verschiedenen Deckungen industrieller Risiken (Feuer-, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, Haftpflicht-, Transportversicherung sowie Technische Versicherungen). |
Invalidität | Invalidität ist nach den Allgemeinen Unfallversicherung - Bedingungen (AUB 94) definiert als die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Der Eintritt einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ist Voraussetzung dafür, dass eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung gezahlt wird. Die Invalidität muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Jahres ärztlich festgestellt sein, kann aber in den ersten drei Jahren auf Wunsch jährlich neu bestimmt werden. Der Invaliditätsgrad wird bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ausschließlich nach der Gliedertaxe bemessen. |
Invaliditätsgrad | Der Anspruch auf Versicherungsleistungen richtet sich in der Unfall- und in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grad der Invalidität. Die Unfallversicherung zahlt bei unfallbedingtem dauernden Verlust der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) die volle, bei Teilinvalidität zahlt sie den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil der Invaliditätsversicherungssumme (siehe auch "Gliedertaxe"). In der Berufsunfähigkeitsversicherung orientiert sich der Invaliditätsgrad an der Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls. Geleistet wird meist bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. |
Invaliditätsversicherung | siehe Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung |