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Lexikon: Assekuranz

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Glossare

Begriff Definition
Kapitalanlagen

Die Versicherer, insbesondere die Lebensversicherungsunternehmen, haben das zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen angesammelte Vermögen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes sicher, rentabel und liquide anzulegen. Sie sind dabei zu einer angemessenen Mischung und Streuung der Anlagen verpflichtet. Die Anlage ist möglich in Darlehen (Schuldscheine, Hypotheken), Wertpapieren (Aktien, festverzinsliche Papiere, Investmentanteile), aber auch in Grundbesitz u. a. Die Lebensversicherer erwirtschaften mit ihren Kapitalanlagen Erträge, die in die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer eingehen. Die Lebensversicherten sind am Überschuss der Unternehmen zu rund 98 Prozent beteiligt.

Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Deutschen Versicherungswirtschaft AG (KDV)

1984 in Berlin gegründet, bietet die KDV wachstumsträchtigen mittelständischen Unternehmen aller Wirtschaftszweige - mit ausgewiesener Bonität und Solidität - Eigenkapital zur Finanzierung von Investitionen, ausgenommen Sanierungen und Venture-Capital-Beteiligungen. Aktionäre sind 105 Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Kapitalausstattung: z. Z. 110 Millionen DM; Adressen: Bismarckstraße 105, 10625 Berlin, Telefon: 0 30/3100 90; Steinstraße 1, 40212 Düsseldorf, Telefon: 0211/866240, Fax: 0211/86 62 444.

Kapitalbildende Lebensversicherung

Sie ist die meistverbreitete Form der Lebensversicherung und bietet doppelte Sicherheit: Einerseits ist sie Vorsorge für den Todesfall, zum anderen sammelt sie für den Erlebensfall Versorgungskapital an. Die Höhe der Versicherungsleistung ist abhängig von Geschlecht, Eintrittsalter, Laufzeit und Beitrag. Aus steuerlichen Gründen ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren zu empfehlen und zusätzlich ein Todesfallschutz von 60 Prozent der gesamten Beiträge erforderlich.

Kapitaldeckungsverfahren

Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Leistungen selbst an. Anders als beim Umlageverfahren der Sozialversicherung sorgt jede Generation über Kapitalbildung für sich selbst. Dies macht die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich, vor allem in der gemischten Kapitallebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar.

Kapitalerträge

Setzen sich zusammen aus den Kapitalerträgen eines Geschäftsjahres, dem Vortrag aus einem Überschuss des Vorjahres, den Kapital- und Währungsgewinnen. Abgezogen werden bezahlte Zinsen, Kapital- und Währungsverluste sowie Abschreibungen.

Kapitalertragsteuer

Bei einer Kapitalversicherung mit - in der Regel weniger als 12 Jahren Laufzeit unterliegen die Zinserträge der Kapitalertragsteuer. Kündigt der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren, so wird die Steuer vom Versicherungsunternehmen einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung unterscheidet sich in die sog. Teil- u. Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung beinhaltet die Schadenarten Diebstahl, Brand, Wildschäden usw. Die Vollkaskoversicherung deckt indess auch den eigen verursachten Unfallschaden ab. Wird der Vollkaskoversicherungsschutz gewünscht, beinhaltet dieser automatisch die Teilkaskoversicherung. Diese kann aber auch allein abgeschlossen werden. Auch im Kaskobereich muss das zugrunde liegende Tarifwerk genau durchforstet werden. Manche Assekuranzgesellschaften bieten mehrere Varianten des gewünschten Versicherungsschutzes an. So kann die Teilkaskoversicherung unter anderem auch Schäden, welche durch Marderbisse verursacht werden beinhalten oder auch nicht. Besonderes Augenmerk sollte auf den Bereich „Mehrwert“ (s. nächster Punkt) gelegt werden.Bei der Vollkaskoversicherung gibt es z.B. der Bereich im Bereich des Neuwertersatzes sehr große Unterschiede bei den einzelnen Anbietern. Manche leisten gar keinen Neuwertersatz mehr, andere bei Fahrzeugen die noch kein halbes Jahr alt sind. Viele leisten nur noch Zeitwertentschädigung.

Mehrwert
Leider ein Bereich der von vielen überhaupt oder wenig berücksichtigt wird. Grobe Definition: Mehrwert ist der Differenzbetrag von dem KFZ-Grundausstattungspreis zum tatsächlichen Kaufpreis inkl. der gewünschten Ausstattung. Diese Mehrwerte sind in der sog. Teileliste in der Regel bis zum Betrag von DM 2.000 im Kaskoversicherungsschutz beitragsfrei enthalten. Auch hier unterscheiden sich die Angebote der einzelnen Assekuranzgesellschaften je nach Tarifwerk sehr stark. Bei vielen Anbietern beläuft sich die Summe der beitragsfrei mitversicherten Mehrwerte auf DM 5.000. Um im Schadenfall keine Überraschung zu erleben, sollte man sich diesem Punkt ebenfalls genau ansehen.

Der Schutzbrief
Bei vielen KFZ-Versicherungen ist ein Schutzbrief inklusive. Der Schutzbrief leistet zweierlei. Zum einem ist er eine Kostenversicherung. Er deckt die Kosten, die durch Panne, Unfall, Diebstahl, Totalschaden, Erkrankung, Verletzung oder Tod des Fahrers sowie mitversicherter Personen, dem Versicherten entstehen.

Der Schutzbrief ist aber auch eine Dienstleistungs-Versicherung. Das heißt, der Versicherer erbringt die zur Beseitigung eines Schadens erforderlichen Leistungen selbst (z.B. es wird ein Ersatzfahrer besorgt, die Beschaffung von Ersatzteilen organisiert oder eine Abschleppfirma beauftragt.

Rabattretter / SFR-Klassen / Rückstufungen im Schadenfall
Was früher bei sehr vielen gang und gebe war ist heute meist nur noch die Ausnahme. Sprich der sogenannte Rabattretter. Bei vielen Versicherern werden Sie bei einem Schaden ab einer bestimmte SFR-Klasse zwar zurück gestuft, bleiben aber bei der selben prozentualen Beitragsbelastung. Beispiel: Sie fahren nunmehr seit 25 Jahren schadenfrei. Dies entspricht in der Regel dem niedrigsten Beitragssatz von 30 % (Achtung: Einige Anbieter unterschreiten diesen Beitragssatz bis auf 25 % -- sind aber trotzdem unter dem Strich nicht der billigste Anbieter). Es passiert nunmehr ein Unfall. Die Folge: Sie werden zurückgestuft von der SF 25 auf die SF 18, welche ebenfalls einem Rabattsatz von 30 % entspricht.

Tarifgruppen
In der Regel gibt es drei verschiedene Tarifgruppen: N = für den Normalverbrauer, B = Beamte und A = Agrarier.

Weiche Tarifmerkmale / Sondernachlässe und Rabatte / Erstbesitzernachlass / Neu- oder Vorführwagenrabatte
Über Sinn oder Unsinn kann man sich streiten. Fakt ist aber, dass durch sehr gute Statistiken erwiesen ist, dass verschiedene Kriterien Nachlässe oder Zuschläge rechtfertigen. Viele Assekuranzgesellschaften gewähren Nachlässe oder berechnen Zuschläge für:

Alter des Fahrzeuges, Wenigfahrer, Garagenbesitzer, Hausbesitzer, einen eingeschränkten Fahrerkreis (z.B.: Nur Versicherungsnehmer und Partner), junge Familien usw.

Diese Kriterien können Ihre individuelle Prämie um bis zu 70 % beeinträchtigen. Achtung: Um im Schadenfall keine böse Überraschung zu erleben, sollten die von Ihnen gemachten Angaben der Tatsache entsprechen. Es können erhebliche „Strafprämien“ auf Sie zukommen.

KFZ-Versicherung

Bei den heutigen Tarifangeboten im KFZ-Bereich den Überblick zu behalten, ist selbst für Fachleute ein großes Problem. Damit auch Sie sich über die wichtigsten Tarifvarianten und Inhalte ein Bild machen können, nachstehende „Grob-Erläuterungen“:

Der Typentarif.
Bisher war es so: Die Beitragsberechnung für Pkws wurde allein nach der Stärke kW (PS) entschieden. Dieses entfällt und wird seit dem 1.1.1997 durch den Typentarif abgelöst. Und das aus gutem Grund. Denn jahrelange statistische Auswertungen haben ergeben, daß gleiche Wagenstärke noch lange nicht gleiches Risiko bedeutet. Die neue Berechnungsmethode ist also viel gerechter, denn sie richtet sich nach dem tatsächlichen Risiko und dem tatsächlichen Schadenbedarf. In vielen Fällen wirkt sich das für Sie auch wesentlich günstiger aus.

Haftpflichtversicherung
Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme in Deutschland beträgt 2 Mio. Heute üblich sind Deckungssummen von 15 Mio. Auch in der KFZ-Haftpflichtversicherung (s. auch nachstehender Punkt: „Mallorcadeckung“) gibt es leider sehr große Unterschiede im Tarifwerk.

Sehr wichtig: "Mallorcadeckung" (Differenzdeckung bei Nutzung eines Mietfahrzeuges im Ausland)
Bei der sogenannten "Mallorcadeckung" handelt es sich um eine Erweiterung des Haftpflichtversicherungsschutzes, welcher die sehr unterschiedliche europäische Rechtslage kompensiert.

Der Begriff entstand, als in den letzten Jahren der Tourismus ohne eigenen Wagen gerade auf Mallorca boomte. Die Folge: Im großen Umfang wurden Fahrzeuge vermietet. Diese Fahrzeuge hatten und haben aber keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Erschwerend kommt hinzu, dass im Falle eines Schadens die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass ein Deutscher einen Deutschen schädigt. Dieses hat zur Folge, dass die Schadensregulierung dann auch nach Deutschem Recht erfolgt. Die beispielsweise in Spanien geltenden Mindestdeckungssummen sind dann unzureichend.

Als Ergänzung ein ganz wichtiger Tipp, welches Sie nur im „Kleingedrucktem“ überprüfen können: Viele KFZ-Versicherungsanbieter leisten bei Schäden im Ausland nur nach den dortigen Mindestversicherungssummen. Die Folge: Sie haften privat.

Kompositversicherer

Versicherungsunternehmen, das verschiedene Zweige der Schadenversicherung (einschließlich Unfallversicherung) betreibt. Im Gegensatz dazu Unternehmen der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz und Kreditversicherung.

Kostenquote

Auch Kostensatz genannt; Verhältnis der Betriebskosten zu den Beitragseinnahmen in Prozent; meist beschränkt auf das prozentuale Verhältnis der "Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb" zu den Beiträgen (nach Abzug der auf das abgegebene Rückversicherungsgeschäft entfallenen Anteile).

Kündigung des Vertrages

Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag nicht kündigen, sofern die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt werden.

Kündigung, außerordentliche

Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat. Unabhängig vom Abschlussdatum gilt dies auch für die Kfz-Versicherung. Bei den übrigen Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als 5 Prozent ausmacht - es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes verändert sich. Beträgt die Verteuerung gegenüber Vertragsbeginn insgesamt mehr als 25 Prozent, so kann der Kunde ebenfalls innerhalb eines Monats kündigen. Ein vor 1992 in Ostdeutschland abgeschlossener Vertrag lässt sich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beenden, sofern man nicht Selbständiger oder Freiberufler ist. Handelt es sich um vor dem 1. Januar 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Schadenpolicen, so ist eine Kündigung statthaft, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert (Rechtsschutzversicherung: 15 bzw. 30 Prozent).

Kündigung, ordentliche

Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate (Kfz-Haftpflicht: einen Monat) vor Ablauf gekündigt werden. Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Für andere Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden (Kfz-Haftpflicht: einen Monat). Dieses Kündigungsrecht gilt - außer in der Krankheitskosten- Vollversicherung - für den Versicherer gleichermaßen.
- Bei zwischen dem 1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossenen Mehrjahresverträgen besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn man beim Abschluss unter mindestens vier Vertragslaufzeiten wählen konnte, ein nach der Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent eingeräumt wurde und sich der Kunde für eine langfristige Laufzeit entschieden hat. 
- Für langfristige Verträge, die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Urteile des BGH vom 13.7.1994 und 22.2.1995, wonach Zehnjahrespolicen vorzeitig gekündigt werden dürfen, betreffen ausschließlich Verträge mit vorgedruckter Laufzeit im Antragsformular. 
- In den neuen Bundesländern gilt für bis 1992 von Privatpersonen abgeschlossene Verträge ein jährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist. Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler kommen nicht in den Genuss dieser Sonderbestimmung.