Lexikon: Assekuranz
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Hinweis:
Das Lexikon wurde nach bestem Wissen und Gewissen ers
Glossare
Begriff | Definition |
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Gebäude | Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und Menschen und Sachen schützt. |
Gebuchte Beiträge | Die von den Versicherungsnehmern selbst aufgebrachten Versicherungsbeiträge; in der Verbandsstatistik Beiträge im Kalenderjahr ohne Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Lebens und private Krankenversicherung), aber einschl. Nebenleistungen. |
Gefährdungshaftung | Haftpflicht ohne Verschulden des Schädigers. Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang (Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, Anlagenhaftung beim Umwelthaftungsgesetz). Schmerzensgeld kann nach deutschem Recht nicht beansprucht werden. |
Gefahrengemeinschaft | Kennzeichnet den Grundgedanken jeder Versicherung: die Bedrohung einer Mehrheit von Personen durch ein und dieselbe Gefahr, deren Verwirklichungsrisiko vom Versicherer gegen Zahlung von Versicherungsbeiträgen übernommen wird. |
Geldanlage | Die Anlagepolitik der Lebensversicherungunternehmen unterliegt den Vorschriften des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes. Bei der Kapitalanlage werden möglichst große Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und angemessene Mischung und Streuung verlangt. Die bevorzugten Anlageformen sind: Schuldscheindarlehen an Bund, Länder, Gemeinden und Industrieunternehmen, festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Hypothekendarlehen sowie Grundbesitz. Dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß angelegt sind, darüber wacht ein Treuhänder. |
Generationenvertrag | Grundprinzip - nicht Vertrag im Rechtssinn - der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die Jüngeren für die Alten die Renten finanzieren. Die aktiv im Berufsleben Stehenden sorgen mit ihren Beiträgen für den Lebensunterhalt der Rentner. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später einmal in gleicher Weise für sie gesorgt wird. |
Gesetz der großen Zahl | "Grundgesetz" der Versicherungswirtschaft, wahrscheinlichkeitstheoretische Vorhersage über den künftigen Schadenverlauf: Je größer die Zahl der erfaßten Personen, Güter und Sachwerte, die von der gleichen Gefahr bedroht sind, desto geringer ist der Einfluß von Zufälligkeiten. Betrachtungen über den Zufall beim Würfelspiel führten zum Entstehen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, mit deren Hilfe Voraussagen über die Häufigkeit von Zufallsereignissen möglich sind. Als eigentlicher Schöpfer der Wahrscheinlichkeitsrechnung gilt der Franzose Blaise Pascal (1623-1662). Das Gesetz der großen Zahl sagt nichts darüber aus, wer von einem Schaden getroffen wird, wohl aber, wie viele der in der Risikogemeinschaft Zusammengeschlossenen von einem bestimmten Unglücksfall ereilt werden. |
Gesundheitsprüfung | Eine Gesundheitsprüfung ist im allgemeinen die Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen der zu versichernden Person (vergleiche ärztliche Untersuchung). |
Gewinn- und Verlustrechnung | Jahreserfolgsrechnung im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses, bestehend aus einem versicherungstechnischen und einem allgemeinen Teil. |
Gleitende Neuwertversicherung | Durch die gleitende Neuwertversicherung haben Sie nach einem Schadenfall die Möglichkeit, Ihr Haus im neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Die Leistung aus der gleitenden Neuwertversicherung passt sich ständig den steigenden Baukosten an, so dass eine Unterversicherung aufgrund von steigenden Preisen ausgeschlossen wird. |
Gliedertaxe | Tabelle der Unfallversicherer zur Bemessung der Invalidität. Für den Fall des vollständigen Verlustes oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile sind in dieser Tabelle feste Invaliditätsgrade angegeben. Nach der Gliedertaxe beträgt der Invaliditätsgrad bei Verlust eines Daumens 20 Prozent, bei Verlust eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent, bei Verlust der Sehkraft auf einem Auge 50 Prozent und auf beiden Augen 100 Prozent. |
Grüne Karte | Die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr", besser bekannt unter der Bezeichnung "Grüne Karte", bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes; außerdem enthält sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das sogenannte Londoner Abkommen von 1949, dem alle europäischen Länder (Ausnahme: Albanien, europäische Staaten der ehemaligen UdSSR) sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen. Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sogenannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich. Verlangt wird sie noch bei Fahrten in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien (für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawien gelten derzeit kriegsbedingte Sonderregelungen). Italien verzichtet zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte bei der Einreise, sie sollte aber dennoch mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich. |