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Lexikon: Assekuranz

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Glossare

Begriff Definition
Fahrlässigkeit

Begriff des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts

Leichte (einfache) Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt.

Bewusst fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Handelnde mit dem möglichen Eintritt eines Schadens zwar rechnet, aber darauf vertraut, dass der Schaden nicht eintritt.

Bei unbewusster Fahrlässigkeit hat der Handelnde den möglichen Eintritt eines Schadens zwar nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.

Die Unterscheidung zwischen der einfachen und groben Fahrlässigkeit ist häufig sehr schwierig. Es kommt stets auf den Grad der (objektiv) gebotenen Sorgfalt an.

Fahrzeughalter

Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Halter und Eigentümer brauchen nicht identisch zu sein, z. B. bei Sicherungsübereignung. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet.

Feuer-Rohbauversicherung - Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Überspannung entstehen können ab. Dieser Versicherungsschutz tritt nach Fertigstellung der Baumaßnahmen in Kraft. Zu beachten bei diesem Versicherungsschutz ist, dass die lt. Bedingungswerk mitversicherten Gefahren wie z.B.: Aufräumkosten und Entsorgungskosten im Brandfalle, Feuernutzwärmeschäden usw. in dem Vertragswerk in ausreichender Höhe mitversichert ist. Erhöhende Gefahren wie z.B. der Einbau einer Fußbodenheizung, Wärmepumpen usw. müssen gesondert deklariert und mitversichert werden.

Der Abschluss einer verbundenen Gebäudeversicherung wird in der Regel bereits vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt, da auch das ggf. finanzierende Institut einen solchen Vertrag verlangt und zudem das Feuerrisiko während der Bauzeit, bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren bis zu 24 Monaten beitragsfrei mitversichert ist. Somit kann dieses Risiko aus der Bauleistungsversicherung ausgeschlossen werden, wodurch sich natürlich auch eine Prämieneinsparung ergibt!

Feuerschutzsteuer

Von der Beitragseinnahme aus Verträgen zur Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung haben die Versicherungsunternehmen die den Ländern zustehende Feuerschutzsteuer zu zahlen. Das gleiche gilt für die Verbundene Wohngebäude- und Verbundene Hausratversicherung, sofern das Feuerrisiko mitversichert ist. In diesen Fällen unterliegen bei Gebäudeversicherungen 25 Prozent und bei Hausratpolicen 20 Prozent des Versicherungsbeitrags der Feuerschutzsteuer. Der Steuersatz selbst beträgt seit 1. Juli 1994 generell 8 Prozent. Anders als bei der Versicherungsteuer ist das Versicherungsunternehmen der Steuerschuldner.

Flexible Altersgrenze

Wer sich vor dem 65. Geburtstag zur Ruhe setzen will, dem räumen die meisten Lebensversicherungsunternehmen die sogenannte flexible Altersgrenze ein: Der Vertrag kann innerhalb der letzten drei Versicherungsjahre ohne Nachteile (Stornoabzug) beendet werden, sofern die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Vertrag mindestens zwölf Jahre besteht. Es wird das volle Deckungskapital zuzüglich Schlussüberschussanteile ausgezahlt. Jedoch muss diese vorzeitige Auszahlung aufgrund des Zinseffektes zwangsläufig geringer sein als die reguläre Ablaufleistung.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Diese Form der Lebensversicherung kombiniert das Leistungsspektrum der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung für den Bereich des Todesfallschutzes mit der Anlage in Fonds für den Erlebensfall. Sie ist als Vorsorge insbesondere für den risikobereiteren Kunden zu empfehlen, der bereits über eine Grundsicherung verfügt. Des weiteren wird auch die Fondsgebundene Rentenversicherung angeboten. Die absolute Höhe der Rente hängt dabei von der Entwicklung der zugrunde liegenden Fonds ab, es wird aber ein Verrentungsfaktor garantiert. Ebenso wird garantiert, dass im Todesfall die bis dahin einbezahlten Beiträge geleistet werden.