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Unterversicherungsverzicht

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Glossare

Begriff Definition
Unterversicherungsverzicht

Wenn ein Unterversicherungsverzicht (Klausel 7712, VHB 92) als vereinbart gilt, wird jeder Schaden im Rahmen der Versicherungssumme  und der übrigen vertraglichen Vereinbarungen voll entschädigt. Eine Überprüfung des Versicherungswertes der versicherten und vom Schaden nicht betroffenen Sachen findet nicht mehr statt. Die Entschädigung ist natürlich durch die Versicherungssumme, die Entschädigungsgrenzen und den Schaden begrenzt. Eine eventuelle Unterversicherung  wird nicht angerechnet.