Verkehrsopferhilfe
Glossare
Begriff | Definition |
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Verkehrsopferhilfe | Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, muss dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (derzeit bis zu 5 Millionen DM bei Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 15 Millionen DM und bis zu 1 Millionen DM für Sachschäden) versichert. Sie darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) keinen Ersatz erhalten kann. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt; bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) werden die Kosten erstattet, die über 1000 DM hinausgehen. Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 15 Millionen DM. Etwa 3 200 Anträge - davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeugen - werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt sind. DieVerkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall von den Schädigern bis zu 5 000 DM (2.556,46 €) Regress fordern. |