Gliedertaxe
Glossare
Begriff | Definition |
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Gliedertaxe | Tabelle der Unfallversicherer zur Bemessung der Invalidität. Für den Fall des vollständigen Verlustes oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile sind in dieser Tabelle feste Invaliditätsgrade angegeben. Nach der Gliedertaxe beträgt der Invaliditätsgrad bei Verlust eines Daumens 20 Prozent, bei Verlust eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent, bei Verlust der Sehkraft auf einem Auge 50 Prozent und auf beiden Augen 100 Prozent. |